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Unsere Statuten

Statuten des Vereins IQ – Initiative Qualität im Journalismus
Fassung laut GV vom 14.1.2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der gemeinnützige Verein führt den Namen „Initiative Qualität im Journalismus“. Er hat seinen Sitz in Salzburg-Stadt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zustelladresse: Institut für Kommunikationswissenschaft, z.Hd. Herrn Univ.-Prof. Dr. Hans Heinz Fabris, Rudolfskai 42, 5020 Salzburg.

§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Sicherung der Qualität im österreichischen Journalismus. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
Diese sind:

  1. Förderung der Diskussion und Zusammenarbeit zwischen journalistischer Praxis und Wissenschaft.
  2. Durchführung von einschlägigen Veranstaltungen.
  3. Förderung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich (wissenschaftliche Abschlussarbeiten, Preise etc.).
  4. Förderung der Publikation von periodischen Berichten zur Entwicklung der Qualität im österreichischen Journalismus.
  5. Kooperation mit Berufsverbänden und Einrichtungen wie dem Österreichischen Presserat.
  6. Beratungstätigkeit für Medienunternehmen und Berufsverbände bezüglich Qualitätsförderung und Qualitätssicherung

Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.§ 4 Arten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Institutionen und Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen, jedenfalls aber das Institut für Kommunikationswissenschaft der Universität Salzburg und das Kuratorium für Journalistenausbildung, Salzburg
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Physische und juristische Personen oder Institutionen. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.
  3. Fördernde Mitglieder
    Physische und juristische Personen oder Institutionen. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge im Sinne des Vereinszieles vorzuschlagen und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen.
  4. Korrespondierende Mitglieder
    Physische und juristische Personen oder Institutionen im Ausland mit den Rechten und Pflichten außerordentlicher Mitglieder. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge im Sinne des Vereinszieles vorzuschlagen und Mittel zu ihrer Realisierung aufzuzeigen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Antrag oder Vorschlag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod bei physischen Personen, Wegfall der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
  2. Freiwilligen Austritt
  3. Streichung von der Mitgliederliste (bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages)
  4. Durch Beschluss des Vorstandes (Zweidrittelmehrheit)

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen herabzusetzen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder: Sie nehmen an der Generalversammlung teil, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.

§ 10 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

§ 11 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt und ist vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch durch eine Willenserklärung von mindestens zehn Prozent der Mitglieder verlangt werden.
  2. Vorsitzender der Generalversammlung ist der Vorstandsvorsitzende.
  3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Für Beschlüsse und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwensenden Stimmberechtigten.

§ 12 Kompetenzen der Generalversammlung

  1. Änderung der Statuten (Zweidrittelmehrheit) der anwesenden Stimmberechtigten
  2. Wahl des Vorstandes und der/des Rechnungsprüfer/s (einfache Mehrheit) der anwesenden Stimmberechtigten
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (einfache Mehrheit) der anwesenden Stimmberechtigten
  4. Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung eines allfälligen restlichen Vereinsvermögens (Zweidrittelmehrheit) der anwesenden Stimmberechtigten

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Je eines wird vom Institut für Kommunikationswissenschaft Salzburg, und vom Kuratorium für Journalistenausbildung, Salzburg, entsandt.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert bis zur nächsten Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen zeichnungsberechtigten Vorsitzenden, mindestens einen Stellvertreter und einen Kassier. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
  4. Der Vorstand hat sich innerhalb von drei Wochen nach seiner Wahl zu konstituieren.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über Mitgliederaufnahme sowie alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzen des Vereins. Darüber berichten sie dem Vorstand und der Generalversammlung.

§ 15 Schiedsgericht
Bei Streitfällen nominiert jeder Streitteil einen Vertreter. Diese einigen sich auf einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 16 Bestimmung über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder des letzten Vorstandes das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.